Corona-Krise - Entlastungsmassnahmen für die Steuerpflichtigen

24.03.2020

Der Regierungsrat hat am 20. März 2020 eine konkretisierte Notverordnung vorgestellt. Darin enthalten sind auch Entlastungsmassnahmen im Steuerbereich.

 

Folgende Massnahmen werden von der Steuerverwaltung umgesetzt:

Einreichen der Steuererklärung
Die Frist zum Einreichen der Steuererklärung ist für Privatpersonen und selbstständig Erwerbstätige bis 15. September 2020 verlängert worden. Es genügt, die Steuererklärung bis zu diesem Termin einzureichen. Ein Gesuch um Fristerstreckung ist nicht nötig. Die Steuerverwaltung ist jedoch sehr dankbar, wenn die Steuererklärungen so rasch als möglich eingereicht werden.

 

Mahn- und Betreibungsstopp
Für sämtliche Forderungen des Kantons gilt bis 30. Juni 2020 ein Mahn- und Betreibungsstopp.

 

Ratenrechnungen Steuerjahr 2020
Die Ratenrechnungen für das Steuerjahr 2020 beruhen auf den Einkünften, die in der Vergangenheit erzielt wurden und sind deshalb möglicherweise zu hoch. Es genügt deshalb, nur jenen Teil zu bezahlen, der voraussichtlich geschuldet ist. mit dem Steuerrechner können Sie herausfinden, wie viel Steuern Sie voraussichtlich schulden.

Wenn Sie trotzdem den ganzen Betrag bezahlen, erhalten Sie auf der zu viel bezahlten Summe einen Vergütungszins von 0.5 Prozent. Auf Vorauszahlungen der Steuern 2020 erhalten Sie neu einen Vorauszahlungszins von 0.5 Prozent.

 

Verzugszinsen
Bei verspäteten Steuerzahlungen ist für folgende Steuern kein Verzugszins geschuldet:

  • Kantons- und Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2020 (betrifft aktuell die Ratenrechnungen des Steuerjahres 2020, die während dem laufenden Jahr verschickt werden, sowie zukünftig die definitiven Schlussabrechnungen)
  • Direkte Bundessteuern, die vom 1. März  bis zum 31. Dezember 2020 fällig werden (betrifft aktuell vor allem die provisorische oder definitive Rechnung für das Steuerjahr 2019)

Bitte beachten Sie: Der Verzugszins von 0 Prozent gilt für Steuerforderungen (Kanton und Gemeinde) des Steuerjahres 2020 und für steuerfremde Forderungen betreffend Kalenderjahr 2020. Er gilt nicht für Forderungen aus vergangenen Jahren. Auch für die direkte Bundessteuer (siehe oben) gilt er nicht.

 

Weitere Informationen finden Sie unter www.taxme.ch.

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